Räum- und Streupflicht im Winter
Wegen der aktuellen Wetterverhältnisse weist die Verwaltung vorsorglich auf die allgemeine Räum- und Streupflicht hin.
Es ist im Interesse der Verkehrssicherheit für Fußgänger und zum eigenen Schutz vor Schadensersatzforderungen zwingend erforderlich, der allgemeinen Räum- und Streupflicht, wie in der Verordnung über die Reinhaltung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter beschrieben, nachzukommen. Gehwege bzw. Gehbahnen entlang der Grundstücksgrenze (wenn kein Gehweg vorhanden ist in der Breite von 1 m) müssen an Werktagen ab 7 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ab 8 Uhr von Schnee und Eis befreit sein. Die Sicherungsmaßnahmen sind bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist. Schnee und Eis sind so neben der Gehbahn zu lagern, dass der Verkehr dadurch nicht gefährdet oder beeinträchtigt wird. Keinesfalls dürfen Schnee und Eis auf der Fahrbahn abgelagert werden. Bei der Räumung ist außerdem zu beachten, dass Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege freigehalten werden.